Mox Telecom: Insolvenzverfahren eröffnet – Gläubigerversammlung am 23. Oktober
07.10.2014 / ID: 176670
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 1. Oktober das Insolvenzverfahren über die Mox Telecom AG eröffnet (Az.: 502 IN 118/14). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 12. November anmelden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wieder ist eine Mittelstandsanleihe von einer Insolvenz betroffen. Diesmal ist die Mox Telecom AG betroffen. Es ist nicht die erste Insolvenz in dem noch recht jungen Segment der Mittelstandsanleihen. Für die Anleger steht jedes Mal ihr investiertes Kapital auf dem Spiel.
Die Mox Telecom AG hatte ihre Anleihe im Jahr 2012 mit fünfjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 7,25 Prozent herausgegeben. Als die Banken offenbar Kreditlinien nicht verlängert haben, geriet das Telekommunikationsunternehmen in Schwierigkeiten. Es folgte Ende Juni der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Offenbar ist es aber nicht gelungen, ein tragfähiges Sanierungskonzept auf die Beine zu stellen, so dass das Schutzschirmverfahren nun aufgehoben und das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Anleger müssen nun mit finanziellen Verlusten rechnen.
Für die Anleihe-Gläubiger findet am 23. Oktober im Amtsgericht Düsseldorf eine Gläubigerversammlung statt. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie bei der Gläubigerversammlung und auch im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann. So müssen zum Beispiel die Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 12. November form- und fristgerecht angemeldet werden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.
Die Anleger müssen aber nicht ausschließlich auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren hoffen, sondern können auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt wurden. Außerdem bietet sich eine Überprüfung des Emissionsprospekts an. Sollten die Angaben hier unvollständig, falsch oder irreführend sein, kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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