Umsatzsteuer: Unterschiedliche Sätze, Fristen, Pflichten und Möglichkeiten
09.10.2014 / ID: 176933
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Umsatzsteuer.html Beinahe täglich kommt jeder Bürger mit der Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, in Kontakt. Denn sie wird bei jedem Einkauf und bei jeder Dienstleistung fällig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Deutschland gelten zwei verschiedene Sätze für die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer. Der allgemeine Satz liegt bei 19 Prozent und der ermäßigte Satz bei 7 Prozent. Der ermäßigte Satz gilt beispielsweise bei Hotelübernachtungen, in Kunst- und Medienberufen oder auch bei vielen Lebensmitteln. Allerdings ist es besonders bei Lebensmitteln unübersichtlich und häufig nicht nachvollziehbar, welcher Umsatzsteuersatz gilt. Ein Beispiel: Für frisches Obst gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent, für Fruchtsäfte werden 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.
Doch unabhängig vom Steuersatz wird die Umsatzsteuer stets vom Kunden gezahlt. Die Unternehmen sind, von einigen Ausnahmen abgesehen, verpflichtet, den Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Dies geschieht im Normalfall im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung. In der Voranmeldung wird sowohl die Umsatzsteuer angegeben, die durch Verkäufe oder Dienstleistungen eingenommen wurde als auch die Umsatzsteuer, die bei unternehmensbezogenen Einkäufen bereits gezahlt wurde (Vorsteuer). Die Differenz aus diesen beiden Beträgen muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Soll-Besteuerung und der Ist-Besteuerung. In der Regel gilt die Soll-Besteuerung. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, sobald die Rechnung an den Kunden gestellt wurde. Wann die Rechnung tatsächlich bezahlt wird, ist dabei unerheblich. Bei der Ist-Besteuerung muss die Umsatzsteuer hingegen erst dann abgeführt werden, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wurde. Das gilt zum Beispiel für die Freien Berufe aber auch für buchführungspflichtige Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000 Euro lag. Ein entsprechender Antrag muss beim Finanzamt eingereicht werden.
Bei Existenzgründungen muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung in den ersten beiden Jahren monatlich abgegeben werden, ansonsten reicht zumeist eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Die gesetzlichen Regelungen für die Umsatzsteuer sind umfangreich und für den Laien nicht immer nachvollziehbar. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es hilfreich, von Anfang an erfahrene Steuerberater hinzuziehen. Im Streitfall helfen auch im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte weiter.
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