dima24: Schadensersatzansprüche können auch nach Besitzerwechsel geltend gemacht werden
13.10.2014 / ID: 177201
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/dima24.html Malte Hartwieg hat sich vor einigen Wochen von seiner Vertriebsplattform dima24 getrennt. Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsplattform dürften dennoch möglich sein.
Seitdem im Frühjahr bekannt wurde, dass die Anleger von Selfmade Capital-Fonds und New Capital Invest-Fonds vergeblich auf ihre Ausschüttungen warten, kommen der Chef der Emissionshäuser Malte Hartwieg, und seine weiteren Firmen nicht mehr aus den Negativschlagzeilen heraus. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft und Gerüchte über erste Insolvenzen bei diversen Fonds machen die Runde. Bei den betroffenen Anlegern wachsen die Sorgen, dass sie ihr investiertes Geld verlieren könnten.
Damit dies nicht passiert, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein Anspruchsgegner kann die Plattform dima24 sein, die u.a. die Fonds von Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) vertrieben hat. Auch dima24 gehörte zu Hartwiegs Firmengeflecht, ehe er die Plattform im Zuge eines Management Buyouts an die RW Capital Invest GmbH und damit auch an vertraute Personen aus seinem geschäftlichen Umfeld verkaufte. Nach Medienberichten soll es sich dabei um einen Assetdeal handeln, bei dem Datenbank, Kundenstamm und die Nutzung der Marke "dima" den Besitzer wechselten. Die Hintergründe für den Verkauf sind bis heute unklar. Offenbar befürchten Anleger aber, dass nun keine Schadensersatzforderungen mehr gegen dima24 möglich sind.
Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:
Durch den Besitzerwechsel dürften die Ansprüche der Anleger nicht berührt werden. Bei einem Management Buyout werden die Geschäftsanteile der Gesellschaft vom Management übernommen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben mögliche Haftungsansprüche davon unberührt. Sollte also eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen und beispielsweise die Anleger nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt worden sein oder die personelle Verflechtung zwischen dima24 und den Emissionshäusern nicht erwähnt worden sein, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Sollten sich bei den staatsanwaltlichen Ermittlungen die Vorwürfe bestätigen, wäre darüber hinaus auch ein direkter deliktischer Anspruch gegen die Verantwortlichen möglich. Betroffene Anleger können sich zur Wahrung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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