MBB Clean Energy: Anleihe soll repariert werden
22.10.2014 / ID: 178122
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html MBB Clean Energy plant eine Reparaturmaßnahme für die 2013 begebene Anleihe. Für viele Anleger dürften die Details und die Folgen aber weiter unklar bleiben.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Klarheit dürfte die jüngste Mitteilung der MBB Clean Energy AG bei den Zeichnern der Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) nicht gesorgt haben. Wie das Unternehmen mitteilt, werden für die Anleihe Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Hintergrund ist, dass der Wind- und Solarpark-Investor Anfang Juni die Globalurkunde der Anleihe für unwirksam erklärte.
Die ungültige Globalurkunde werde nun durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer ISIN für so genannte berechtigte Anleger ersetzt. Zu diesen berechtigten Anlegern zählen laut MBB Clean Energy insbesondere die Anleger, die die erste Tranche bis zum 31. Januar 2014 gezeichnet haben und bestimmte spätere Erwerber. Diese Anleger sollen auch weiter Zinsen erhalten. Weiter heißt es, die Begebung der neuen Schuldverschreibungen geschehe "im Wesentlichen" entsprechend den ursprünglichen Anleihebedingungen. Welche Abweichungen es geben soll, wird nicht aufgeführt.
Zur Erinnerung: MBB Clean Energy hatte die Anleihe 2013 zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent p.a. begeben. Doch schon die erste Zinszahlung blieb im Mai aus. Später folgte die Erklärung, die Globalurkunde sei unwirksam. Auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin soll wegen der Anleihe Ermittlungen aufgenommen haben.
Für die Anleger dürfte die Lage durch die neue Mitteilung des Unternehmens kaum klarer geworden sein. In dieser unübersichtlichen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, um möglichen finanziellen Verlusten vorzubeugen und die Forderungen durchzusetzen.
So sollte insbesondere geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sind. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend informiert werden müssen. Auch die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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