Bahnstreik aktuell: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer
06.11.2014 / ID: 179615
Politik, Recht & Gesellschaft
Bekommt man trotz streikbedingtem Ausfall Arbeitslohn?
Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Wer verspätet zur Arbeit kommt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, für die verlorene Zeit Arbeitsentgelt zu bekommen. Egal wie oft und wie lange die Bahn streikt: Der Arbeitgeber muss die ausgefallene Zeit nicht bezahlen.
Darf man die verlorene Arbeitszeit nacharbeiten?
Wenn der Arbeitgeber dies anderen Arbeitnehmern gestattet oder das Verfahren im Unternehmen so üblich ist, ja. Ansonsten gilt dies nur, wenn man darüber mit dem Arbeitgeber einig ist. Wird die Zeit nachgearbeitet, hat man selbstverständlich auch Anspruch auf den (vollständigen) Arbeitslohn.
Ist eine Abmahnung bei vorhersehbarer Verspätung möglich?
Der verspätete Arbeitsantritt ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und kann mit einer Abmahnung sanktioniert werden. Die Bahnstreiks sind zudem langfristig angekündigt. Arbeitnehmer sind verpflichtet sich über die Presse auf dem Laufenden zu halten. Arbeitnehmer, die trotzdem zu spät kommen, riskieren also eine Abmahnung. Wenn allerdings der Bahnstreik dazu führt, dass gar nichts mehr geht, ist das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar und damit eine Abmahnung unwirksam. Je länger der Bahn Streik dauert, umso mehr wird man aber verpflichtet sein, Alternativen auszuloten.
Ist eine Kündigung nach (mehrfacher) Abmahnung wegen Verspätung ebenfalls denkbar?
Im Wiederholungsfall und nach vorheriger Abmahnung ist auch eine Kündigung wegen der Verspätung möglich. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Arbeitnehmers regelmäßig relativ gering sein wird, da er für die Bahnstreiks selbst nicht verantwortlich ist. In jedem Fall sind eine, gegebenenfalls sogar mehrere vorheriger Abmahnungen wegen Verspätung erforderlich. Riskant leben die Arbeitnehmer, die zuvor schon aus anderen Gründen wiederholt zu spät gekommen sind und bereits deswegen abgemahnt wurden.
Gilt die Unfallversicherung auch bei einem Wegeunfall wegen Umweg oder Nutzung einer Mitfahrgelegenheit?
Grundsätzlich ja, wenn der Arbeitnehmer nicht anders zur Arbeit kommt und keine privat veranlassten Umwege genommen werden. Wer also mit einem Kollegen mitfährt, ist grundsätzlich mitversichert. Werden unterwegs aber noch Einkäufe getätigt, ist man für diese Umweg genauso wenig wie der Kollege versichert.
Früher gehen wegen der Streiks?
Gelegentlich taucht auch die Frage auf, ob man wegen des Streiks früher nachhause gehen darf, weil man später nicht mehr nachhause kommt. Von extremen Ausnahmen abgesehen, wo dies dringend erforderlich ist und keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, ist dies nicht zulässig. Wer einfach verschwindet erhält keinen Arbeitslohn und riskiert eine Abmahnung bzw. eine Kündigung.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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