Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
11.11.2014 / ID: 179928
Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitnehmern über 58 Jahren dürfen zumindest bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten per Arbeitsvertrag zwei zusätzliche Urlaubstage zugestanden werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht nach Mitteilung der D.A.S. Eine unzulässige Ungleichbehandlung mit jüngeren Mitarbeitern liegt in einem solchen Fall nicht vor.
BAG, Az. 9 AZR 956/12
Hintergrundinformation:
Wieviel Urlaub Arbeitnehmer erhalten, ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, aber auch aus Tarif- und Arbeitsverträgen. Das Gesetz gesteht Arbeitnehmern einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Es unterscheidet nicht zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern. Bisher vertraten die Gerichte meist die Ansicht, dass auch per Arbeitsvertrag Älteren kein längerer Urlaub gewährt werden könne als Jüngeren - dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Der Fall: Ein Betrieb produzierte Schuhe. Arbeitnehmer in der Produktion durften sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres über zwei Tage mehr Urlaub freuen. Insgesamt wurden ihnen per Arbeitsvertrag 36 Werktage Urlaub im Jahr zugesprochen. Einige jüngere Arbeitnehmer des Betriebes fühlten sich benachteiligt. Sie gingen vor Gericht und beriefen sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das grundsätzlich eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen verbietet. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die betriebliche Regelung wirksam sei. Der Arbeitgeber habe in dieser Sache einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser sei nicht überschritten worden durch die Einschätzung, dass gerade bei der körperlich schweren und ermüdenden Arbeit in der Schuhproduktion zwei Tage mehr Urlaub im Jahr für ältere Arbeitnehmer angemessen seien. Auch der mangels Tarifbindung hier nicht anwendbare Manteltarifvertrag der Schuhindustrie enthalte eine solche Regelung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12
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