Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Verjährung der Schadensersatzansprüche droht
13.11.2014 / ID: 180196
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html Bereits vor einigen Wochen wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Anleger müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten. Denn viele Anleger haben sich bereits 2014 an dem Schiffsfonds beteiligt, so dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht.
Den Anlegern drohen nicht nur finanzielle Verluste, sondern sie müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah zum Leidwesen der Anleger bei vielen Schiffsfonds allerdings ganz anders aus. Nicht nur die erhofften Renditen blieben aus, sondern etliche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Das belegt, dass Schiffsfonds hoch spekulative und riskante Kapitalanlagen sind, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Daher hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Denn mit der Zeichnung der Fondsanteile haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben und können am Ende das gesamte investierte Kapital verlieren. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds auch häufig an Anleger vermittelt, die ausdrücklich den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage geäußert haben, um beispielsweise für das Leben im Alter vorzusorgen. Liegt solch eine Falschberatung vor, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die Banken die Anleger nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger einen Eindruck vom Provisionsinteresse der vermittelnden Bank bekommen kann.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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