Eingetragene Partnerschaften
05.12.2014 / ID: 182417
Politik, Recht & Gesellschaft
Hierbei erklären zwei Menschen gleichen Geschlechts formal und rechtsgültig, dass sie ähnlich wie bei einer Ehe füreinander einstehen und eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Die Voraussetzung für die eingetragene Lebensgemeinschaft besteht zunächst darin, dass beide Partner volljährig sein müssen.
Eingetragene Partnerschaften als formeller Akt
Da es sich bei der Eingetragenen Partnerschaft um einen rechtsverbindlichen Akt mit weitreichenden Folgen handelt, muss sie beim Standesamt eingetragen werden. Damit wird nach außen hin ein eheähnlicher Zustand hergestellt.Der Grund für die Einführung der eingetragenen Partnerschaft liegt darin, dass Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Paare nach und nach beseitigt werden sollen.
Rechtliche Folgen
Die Rechtsfolgen einer eingetragenen Partnerschaft ähneln in vielen Punkten denen einer Ehe. Die Partner verpflichten sich zur gemeinsamen Lebensführung. Sie dürfen einen gemeinsamen Familiennamen wählen und müssen einander Unterhalt leisten, falls einer der Partner bedürftig ist oder wird. Auch auf das Erbrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht hat eine Lebenspartnerschaft Einfluss. Dennoch unterliegen Partner einer eingetragenen Partnerschaft weiterhin Benachteiligungen im Gegensatz zu einer Ehe. Ein großer Unterschied besteht in der Möglichkeit, ein Kind zu adoptieren.
Beendigung der Eingetragenen Partnerschaft
Soll die eingetragene Partnerschaft beendet werden, so sind die Regelungen ähnlich denen einer Scheidung. Die Partner müssen mindestens ein Jahr getrennt sein, um einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht zu stellen.
Weitere Informationen zum Familienrecht in Hamburg (http://scharf-und-wolter.de/familienrecht-hamburg/) , Strafrecht und Arbeitsrecht erhält man zudem auf der Website http://scharf-und-wolter.de.
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