UBS Euroinvest Immobilien: Rücknahme der Anteile ausgesetzt - Schadensersatzansprüche
18.12.2014 / ID: 183469
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/UBS-Euroinvest-Immobilien.html Noch bis zum Juli 2015 bleibt der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien geschlossen. Anleger können während dieser Zeit ihre Anteile nicht zurückgeben.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des offenen Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien erleben bereits zum zweiten Mal, dass die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt und der Fonds geschlossen wurde. Diesmal soll die Schließung vorübergehend für zwölf Monate sein. Allerdings ist keineswegs gesichert, dass der UBS Euroinvest Immobilien im Juli 2015 wieder öffnen wird.
Denn der 1999 aufgelegte offene Immobilienfonds hat derzeit mit einigen Problemen zu kämpfen. Die schwierige Situation auf den Immobilienmärkten habe zu einer Abwertung einiger Fondsimmobilien geführt. Darüber hinaus bereitet die gesetzlich zugelassene Fremdkapitalquote Probleme. Ab dem 1. Januar darf diese nur noch bei 30 Prozent liegen. Beim UBS Euroinvest Immobilien lag sie im Juli noch bei 41 Prozent. Diese Schwierigkeiten hätten letztlich dazu geführt, dass die Anteilsrücknahme im Juli 2014 erneut ausgesetzt wurde.
Die Anleger haben also momentan keine Möglichkeit, an ihr Geld zu kommen. Ob sich dies im kommenden Sommer wieder geändert haben wird, ist nicht sicher. In dieser Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 gestiegen. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Nach Ansicht des BGH stelle die Aussetzung der Rücknahme der Anteile für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, weil sie in dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Haben die Banken die Anleger über dieses Risiko im Unklaren gelassen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds zum Vertragsschluss bereits absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.
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