MPC MS Rio Ardeche: Schadensersatzansprüche der Anleger
07.01.2015 / ID: 184210
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nach der Hälfte der Laufzeit des Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital legte den Schiffsfonds MS Rio Ardeche im Jahr 2006 auf. Doch Ende vergangenen Jahres musste beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag für die Schiffsgesellschaft gestellt werden. Die Anleger müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können.
Mit den Anteilen an einem Schiffsfonds erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Das bietet nicht nur Chancen, sondern birgt auch Risiken. Denn als Miteigentümer gehen die Anleger ins finanzielle Risiko, das im Totalverlust des investierten Geldes münden kann. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen unter anderem auch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, die einen vorzeitigen Ausstieg aus der Fondsbeteiligung fast unmöglich machen. Nicht zuletzt wegen des Totalverlust-Risikos sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet.
Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen und auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. Kapital zum Aufbau einer Altersvorsorge anlegen wollten. Dass Schiffsfonds keine sicheren Kapitalanlagen sind, haben die vergangenen Monate und Jahre gezeigt, als etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und zum Teil Insolvenz anmelden mussten. Wurden die Anleger über die Risiken nicht aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung begründen.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Ansicht des BGH sind diese so genannten Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken, das nicht zwangsläufig mit den Anlagezielen des Kunden übereinstimmen muss. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es dann möglicherweise erst gar nicht zu der Beteiligung gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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