Schimmel in der Wohnung: Schimmelpilz selbst beseitigen?
12.01.2015 / ID: 184520
Politik, Recht & Gesellschaft
Ist es sinnvoll den Schimmelpilz erstmal selbst zu beseitigen, um eine Gefährdung der eigenen Gesundheit auszuschließen?
Ausgangslage:
Mit Beginn der Heizsaison kehrt auch der Schimmel in die deutschen Mietwohnungen zurück. Ursache ist unter anderem eine verfehlte Politik der einseitigen Förderung der Wärmedämmung bei Vernachlässigung von Lüftungsmaßnahmen. Das Phänomen wird daher in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Mietern stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sie als Sofortmaßnahme zunächst selbst den Schimmel beseitigen.
Argumente für eine sofortige Beseitigung des Schimmelpilzes durch den Mieter
-Der Vorteil ist, dass der Schimmelpilze zumindest oberflächlich erst einmal entfernt ist und keinen Schaden an der Gesundheit des Mieters anrichten kann. Gerade wenn kleine Kinder mit in der Wohnung wohnen, ist dies ein gewichtiges Argument.
Argumente gegen eine sofortige Beseitigung des Schimmelpilzes durch den Mieter
-Die Ursachen für den Schimmelpilz werden durch die oberflächliche Beseitigung nicht behoben.
-Soweit vom Vermieter dann Instandsetzung verlangt, sowie Mietminderung und Zurückbehaltungsrechte am Mietzins geltend gemacht werden, können bei Veränderung der Lage vor Ort Beweisprobleme entstehen. Der Vermieter wird sagen: es ist kein Schimmel vorhanden. Unter Umständen kann ein Sachverständiger später die Lage nicht mehr nachträglich korrekt beurteilen.
-Es besteht die Gefahr, dass auch die Beseitigung nicht erfolgreich ist und nur das optische Bild verändert wird, während die Raumluft weiter vergiftet bleibt.
Fazit für Mieter:
Zumindest aus anwaltlicher Sicht erscheint es in der Regel sinnvoller, die Beweislage nicht zu verändern. Gegebenenfalls muss darüber nachgedacht werden, die Gesundheitsgefahr durch ein Privatgutachten auszuschließen oder die Gefahr vorübergehend hinzunehmen. Wer das für unzumutbar hält, muss dann in den sauren Apfel beißen und Nachteile bei der späteren Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Vermieter in Kauf nehmen.
1.12.2014
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Bredereck & Willkomm
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