Schneekoppe-Anleihe: Gläubigerversammlung am 22. Januar
15.01.2015 / ID: 184838
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Nachdem sich die Anleihe-Gläubiger der Schneekoppe GmbH gegen einen gemeinsamen Vertreter ausgesprochen haben, steht für sie jetzt ein wichtiger Termin an: die Gläubigerversammlung am 22. Januar.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November 2014 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über die Schneekoppe GmbH eröffnet. Nach Unternehmensangaben mache die Sanierung Fortschritte. Das zuständige Amtsgericht Tostedt prüfe derzeit den vorgelegten Insolvenzplan. Dazu wird es bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar nähere Einzelheiten geben.
Für die Anleihe-Gläubiger ist dies ein wichtiger Termin. Nachdem sie sich gegen einen gemeinsamen Vertreter entschieden haben, müssen sie ihre Rechte selbst wahrnehmen. Dazu gehört nicht nur die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter, sondern z.B. auch die Abstimmung über den Insolvenzplan. Davon hängt für die Zeichner der Schneekoppe-Anleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) viel ab. Zumal die mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Unternehmensanleihe in diesem Jahr eigentlich zur Rückzahlung fällig wäre. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anleihe-Gläubiger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. Das könnte z.B. durch Änderungen beim Zinskupon oder durch eine Verlängerung der Laufzeit geschehen. Da die Konsequenzen aus solchen oder anderen Maßnahmen für den Laien kaum überschaubar sind, können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann nicht nur ihre Interessen im weiteren Insolvenzverfahren vertreten, sondern auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen.
Da die Anleihe-Gläubiger voraussichtlich mit finanziellen Verlusten rechnen müssen, können Schadensersatzforderungen der geeignete Weg sein, das eigene Kapital zu schützen. Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Unternehmensanleihe unterrichtet werden müssen.
Darüber hinaus können auch die Angaben in den Verkaufsprospekten überprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Anleihe machen kann. Schon irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen und es kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.
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