Nordcapital: MS Hanse Spirit im Insolvenzverfahren
28.01.2015 / ID: 185879
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Nordcapital-GmbH-Schiffsfonds.html Das Amtsgericht Hamburg hat im vergangenen Jahr das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Nordcapital MS Hanse Spirit eröffnet. Anlegern droht der Totalverlust.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital legte den Schiffsfonds MS Hanse Spirit im Jahr 2007 auf. Schon kurz darauf setzte die nach wie vor anhaltende Krise der Containerschifffahrt auf Grund von sinkenden Charterraten und aufgebauten Überkapazitäten ein. Diese ging auch an dem Containerschiff MS Hanse Spirit nicht spurlos vorbei. Trotz eines Sanierungsversuchs musste schließlich für die Schiffsgesellschaft Insolvenzantrag gestellt werden. Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67b IN 168/14). Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.
In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Schiffsfonds wurden bei der Anlageberatung häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Die Realität sah für viele Schiffsfonds-Anleger dann allerdings ganz anders aus. Immer mehr Fondsgesellschaften gerieten in die Krise und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger verloren dabei viel Geld. Das zeigt, dass Schiffsfonds riskante und spekulative Geldanlagen sind. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken informiert werden müssen. Schließlich kann für sie am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dieses Totalverlust-Risiko zeigt auch, dass Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger keine geeignete Kapitalanlage sind. Wurden die Risiken verschwiegen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Backs ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Dieses stimmt nicht zwangsläufig mit den Anlagewünschen des Kunden überein. Möglicherweise wäre es erst gar nicht zu der Zeichnung der Anteile gekommen, wenn der Anleger das Provisionsinteresse gekannt hätte. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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