SEB Global Property in Auflösung - Möglichkeiten der Anleger
02.02.2015 / ID: 186297
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/SEB-Global-Property.html Seit Dezember 2013 wird der offene Immobilienfonds SEB Global Property liquidiert. Die Abwicklung soll Ende 2016 abgeschlossen sein. Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Folgen der Finanzkrise waren bei vielen offenen Immobilienfonds zu spüren. Da war der SEB Global Property keine Ausnahme. Auch der 2006 aufgelegte Fonds setzte die Ausgabe und Rücknahme der Anteile aus und wurde geschlossen. Ende 2013 gab das Fondmanagement bekannt, dass der SEB Global Property nicht wiedereröffnet, sondern abgewickelt wird.
Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientiert. Finanzielle Verluste für die Anleger sind auf Grund der Schwankungen auf dem Immobilienmarkt dabei nicht auszuschließen. Allerdings müssen die betroffenen Anleger drohende Verluste nicht tatenlos hinnehmen. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Die Chancen, Ansprüche auf Schadenserdsatz durchzusetzen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 geschieden. Nachdem lange umstritten war, ob Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informiert werden müssen, bezog der BGH in diesem Punkt eindeutig und verbraucherfreundlich Stellung. Demnach müssen die Anleger offener Immobilienfonds von den vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden. Und zwar ungefragt. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen für die Anleger während sie investiert sind, ein ständiges Liquiditätsrisiko darstelle, da sie nicht frei über ihr Geld verfügen könnten, wenn der Fonds geschlossen ist. Auch sei es für die Aufklärungspflicht der Banken unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war. Haben die Banken es versäumt, über das Schließungsrisiko aufzuklären, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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