UBS 3 Sector Real Estate Europe: Abwicklung soll im September abgeschlossen sein
10.02.2015 / ID: 186994
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/UBS-3-Sector-Real-Estate-Europe.html Der offene Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate Europe wird seit September 2012 aufgelöst. Die Abwicklung soll im September dieses Jahres abgeschlossen sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem guten halben Jahr soll die Abwicklung des UBS 3 Sector Real Estate Europe abgeschlossen sein. Der offene Immobilienfonds befindet sich seit September 2012 in Liquidation, nachdem er zuvor schon zwei Mal die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hatte und geschlossen wurde. Der Fonds hatte überwiegend in Büro-, Einzelhandels- und Logistikimmobilien in Europa investiert. Doch wie viele andere offene Immobilienfonds geriet auch er im Zuge der Finanzkrise 2008 in Schwierigkeiten, die schließlich in der endgültigen Schließung des Fonds mündeten.
Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an dem erzielten Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet. Finanzielle Verluste für die Anleger sind schon alleine wegen der schwankenden Preise auf den internationalen Immobilienmärkten dabei nicht auszuschließen. Allerdings müssen die Anleger die weitere Auflösung nicht tatenlos verfolgen. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Aussichten Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 gestiegen. Denn im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger über die Funktionsweise und die Risiken eines offenen Immobilienfonds umfassend aufgeklärt werden müssen. Nachdem lange umstritten war, ob auch über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden muss, bezog der BGH dazu eindeutig und verbraucherfreundlich Stellung. Er entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko aufklären müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase bedeute. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei ist es nach Rechtsprechung des BGH auch unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Dadurch lässt sich diese Rechtsprechung auch auf Beteiligungen, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.
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