Pressemitteilung von Dr. Monika Stobrawe

Online-Auktion: Abbruch wegen nachträglich erkanntem Defekt am Auto möglich


10.02.2015 / ID: 187083
Politik, Recht & Gesellschaft

Das laufende Angebot eines Pkw bei eBay kann vom Verkäufer vorzeitig beendet werden, wenn er nachträglich feststellt, dass das Auto einen Defekt hat, der die Fahrtauglichkeit beeinflusst - etwa einen Schaden am Katalysator. Dies teilte die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg mit.
LG Heidelberg, Az. 3 S 27/14

Hintergrundinformation:
Die rechtliche Seite von Internetauktionen richtet sich nicht nur nach dem deutschen Zivilrecht, sondern auch nach den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Auktionsplattform. Deren Regelungen decken allerdings teilweise nicht jeden denkbaren Fall ab. eBay erlaubt das Zurückziehen eines Kaufangebots für einen Artikel, wenn der Käufer feststellt, dass er sich beim Einstellen des Artikels geirrt hat. Als Beispiele für solche Irrtümer nennt eBay wesentliche Fehler bei der Beschreibung des Artikels, Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis und eine unverschuldete Unmöglichkeit der Übereignung (Diebstahl des Artikels, Zerstörung oder Beschädigung). Der Fall: Ein Mann hatte sein Hyundai Genesis Coupe 3.8 V6 bei eBay eingestellt. Startpreis war ein Euro, die Auktion sollte zehn Tage laufen. Kurz vor deren Ende brach er die Auktion vorzeitig ab. Sein Sohn hatte festgestellt, dass der Katalysator des Autos defekt war. Dies führte zu einem "Ruckeln" beim Fahren und zu einem Leistungsverlust. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verklagte den Verkäufer daraufhin auf Schadenersatz statt der nicht erfolgten Übereignung des Autos. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, hielt das Landgericht Heidelberg die vorzeitige Beendigung des Angebots für zulässig. Nicht eindeutig anwendbar seien die Regelungen in den eBay-AGB über die Beschädigung des zu verkaufenden Artikels - denn ein Schaden komme von außen und sei etwas anderes als ein zu spät erkannter Mangel des Kaufobjekts. Man könne hier aber von einem Irrtum des Verkäufers ausgehen. Ein Irrtum sei eine fehlerhafte Vorstellung über eine Eigenschaft oder ein Merkmal der Kaufsache, welches ihre Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinflusse und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirke. Eine solche Fehlvorstellung habe hier vorgelegen, da der Verkäufer bei Erstellung des Angebots geglaubt habe, der Katalysator sei intakt und das Fahrzeug fahre einwandfrei. Durch die wirksame Rücknahme des Angebots sei ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Ein Schadenersatzanspruch aus dessen fehlender Erfüllung bestehe nicht.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014, Az. 3 S 27/14

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