Steuerhinterziehung: Fehlgeschlagene Selbstanzeige wirkt immer noch strafmildernd
25.02.2015 / ID: 188360
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Nicht immer führte die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur erhofften Straffreiheit. Doch der Steuerhinterzieher kann zumindest auf die strafmildernde Wirkung hoffen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2014 erreichte die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ein Rekordniveau. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Die verschärften Regeln für die Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015, die verstärkte Zusammenarbeit ehemaliger Steueroasen mit den deutschen Behörden oder der Ankauf von Steuerdaten. Insgesamt ist die Furcht vor Entdeckung der Steuerhinterziehung gestiegen. Doch auch wenn die Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bedeuten kann, ist das nicht zwangsläufig der Fall. Sie kann auch fehlschlagen.
Bei vielen Selbstanzeigen aus dem Jahr 2014 ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass eine ganze Reihe von Selbstanzeigen auch fehlschlagen wird. Zum Vergleich: 2013 wurden rund 24.000 Selbstanzeigen gestellt, in rund 18.000 Fällen führte sie auch zur Eistellung des Verfahrens.
Für fehlgeschlagene Selbstanzeigen gibt es in der Regel zwei Gründe. Entweder wurde sie nicht mehr rechtzeitig gestellt, d.h. die Steuerhinterziehung war bereits entdeckt, oder die Selbstanzeige war unvollständig. Denn nur wenn die Selbstanzeige alle geforderten steuerrelevanten Daten enthält, kann sie auch wirken. Von einem Laien ist das in der Regel nicht zu leisten. Daher sollten bei einer Selbstanzeige auch immer im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die dafür sorgen können, dass die Selbstanzeige vollständig ist.
Sie können aber auch bei einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige helfen. Denn in diesen Fällen geht es um die Höhe des Strafmaßes. Es drohen hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Wichtig ist es daher, die Selbstanzeige entsprechend nachzubessern und sich auf eine Verhandlungsstrategie festzulegen. Im Idealfall kann das Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld immer noch eingestellt werden. Auch ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage möglich. Die fehlgeschlagene Selbstanzeige kann sich immer noch strafmildernd auswirken.
Wird ein strafrechtliches Hauptverfahren eingeleitet, müssen sich Rechtsanwalt und Mandant eng abstimmen, um ein mildes Strafmaß zu erreichen.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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