Pressemitteilung von Michael Rainer

Shedlin Capital AG: Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 2. April anmelden


27.03.2015 / ID: 191308
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Das Regelinsolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG wurde am 1. März 2015 am Amtsgericht Nürnberg eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 2. April beim Insolvenzverwalter anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November vergangenen Jahres hatte das Emissionshaus Shedlin Capital AG Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Nürnberg hat das Insolvenzverfahren am 1. März 2015 eröffnet (Az.: 831 IN 1679/14). Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 2. April beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Berichtstermin ist auf den 7. Mai terminiert. Dabei geht es u.a. um die Aufstellung eines Insolvenzplans.

Die Shedlin Capital AG legte diverse geschlossene Fonds auf, an denen sich die Anleger beteiligen konnten. Dazu zählten u.a. die Fonds MIddle East Health Care 1 und 2. Als eigenständige Gesellschaften sind die Fonds von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen. Allerdings können sie auch keine Zuwendungen mehr vom Mutterhaus erwarten. Das könnte besonders die wirtschaftlich angeschlagenen Fonds treffen. Den Anlegern könnten dann finanzielle Verluste drohen. Sollten auch die Fondsgesellschaften Insolvenzantrag stellen, könnte für die Anleger sogar der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen.

Besorgte Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, ist Schadensersatz wegen Falschberatung möglich.

In Betracht kommt aber auch Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein detailliertes Bild von der Anlage, von ihren Chancen und Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Schadensersatzanspruch auslösen.

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