Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen: BGH stärkt erneut Verbraucherrechte
20.04.2015 / ID: 193115
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte für Kunden von Renten- und Lebensversicherungen gestärkt. Demnach können die Policen auch noch nach Jahren widerrufen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kunden von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen können die Police widerrufen, wenn sie nicht umfassend aufgeklärt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. April entschieden und damit seine Rechtsprechung zur Verjährung des Widerspruchsrechts bei Renten- und Lebensversicherungen bestätigt und erweitert (IV ZR 103/15).
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 1998 eine Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen, d.h. er erhielt die Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein. Die Rentenversicherung bediente er bis 2008. In dem Zeitraum hatte er Beiträge in Höhe von rund 9300 Euro bezahlt. 2008 erklärte er den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte dem Kläger den Rückkaufswert zurück. Dieser entsprach im Großen und Ganzen den gezahlten Beiträgen.
Im Jahr 2011 erhob der Verbraucher schließlich Klage und verlangte rund 4.500 Euro an nicht gezahlten Zinsen. In den Vorinstanzen scheiterte er jedoch. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verjährt gewesen sei.
Der IV. Zivilsenat des BGH sah das jedoch anders. Der Widerspruch sei nicht verjährt. Dies ergebe sich aus dem BGH-Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11), wonach das Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder er die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Daher sei Klage rechtzeitig innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Denn erst mit dem Widerspruch der Police aus dem Jahr 2008 sei klar geworden, dass kein wirksamer Versicherungsvertrag zwischen den beiden Parteien zu Stande gekommen sei.
Mit diesem Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung, nach der Policen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können, wenn die Verbraucher nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, konsequent fort.
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