Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 - Gericht bestätigt mangelnde Plausibilität des Anlagekonzepts
29.05.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
28.05.2015: - Das Fondskonzept der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ist wirtschaft-lich nicht tragfähig. Zu diesem Ergebnis gelangt Landgericht Landshut in einem aktuellen Urteil und bestätigt damit die Auffassung der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte. Das Urteil hat für viele weitere Geschädigte des Fonds eine Signalwirkung. Diese können nun ebenfalls Schadenersatz von den Beratern und Vermittlern fordern.
Landgericht Landshut bestätigt mangelnde Plausibilität der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2
Wiederholt hat die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte in den Medien darauf hingewiesen, dass das Anlagemodell der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG wirtschaftlich nie tragfähig und somit von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Nunmehr wurde die mangelnde Plausibilität des Fondskonzepts mit Urteil des Landgerichts Landshut aus Mai 2015 bestätigt und der dort verklagte Anlagevermittler verurteilt, den entstandenen Schaden sowie die gesamten Prozesskosten vollständig zu ersetzen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, aber gleichwohl wegweisend, denn das Landgericht Landshut stützt seine Entscheidung auf das Gutachten eines renommierten Wirtschaftswissenschaftlers, welches letztlich auf Veranlassung der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte eingeholt wurde. Der vom Gericht beauftragte Gutachter gelangt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die dem Fondskonzept zugrundeliegenden Renditeerwartungen durch den Handel mit Immobilien nicht zu erzielen sind. Auf die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit wies der verklagte Anlagevermittler den geschädigten Anleger mit keinem Wort hin, obgleich er zur Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts rechtlich verpflichtet war. Dafür wurde er nun verurteilt.
Schadenersatz von Beratern und Vermittlern fordern
Das von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erstrittene Urteil hat Signalwirkung für viele wei-tere Fälle geschädigter Anleger der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, ein Anlagekonzept auf dessen Plausibilität hin zu überprüfen, ehe sie es in den Vertrieb aufnehmen. Sofern der Berater/Vermittler diese Plausibilitätsprüfung nicht vornimmt und sich allein auf die Prospektangaben des Emittenten verlässt, muss dies gegenüber dem Anlageinteressenten offengelegt werden. Bereits die Verletzung dieser Offenlegungspflicht genügt, um eine Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers zu begründen. Nachdem die mangelnde Plausibilität des Anlagekonzepts der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG nunmehr durch ein Sachverständigengutachten bestätigt wurde, haben die Anlagevermittler und Berater so gut wie keine Möglichkeit, sich gegen berechtigte Schadenersatzforderungen der Anleger zu verteidigen. Die geschädigten Anleger sollten daher nicht länger zögern und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Anlagevermittlern und Beratern dürfte die letzte Gelegenheit sein, den Verlust der Einlage abzuwenden.
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