Pressemitteilung von Herr Dirk Dr Ciper

Aktueller Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht, vor dem Landgericht Lüneburg


07.07.2015 / ID: 199698
Politik, Recht & Gesellschaft

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage http://www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Lüneburg - vom 22. Juni 2015

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:

Grober Behandlungsfehler wegen Befunderhebungsmangels nach Trauma an Hand, 30.000,- Euro, LG Lüneburg, Az. 2 O 219/13

Chronologie:

Der Kläger erlitt im Rahmen von Grasschneidearbeiten eine Verletzung an der rechten Hand. Er wurde als Notfall im Hause der Beklagten behandelt, dabei übersahen die Ärzte jedoch eine Mehrfachfraktur. Seither leidet der Kläger an einer eingeschränkten Beweglichkeit und verminderten Greiffähigkeit der rechten Hand.

Verfahren:

Der Kläger wandte sich zunächst an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer, die gutachterlich im Ergebnis jede Fehlerhaftigkeit ausschloss. Daraufhin ging der Kläger trotz dieser negativen Bescheidung gerichtlich gegen die Beklagte vor. Der vom Landgericht Lüneburg involvierte Sachverständige stellte einen groben Behandlungsfehler fest, woraufhin sich die Parteien auf einen Vergleichsbetrag von 30.000,00 Euro einigten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der vorliegende Fall ist einmal mehr bezeichnend dafür, dass ein vorgerichtliches Verfahren vor der Gutachterkommission einer Ärztekammer nicht immer ausschlaggebend für einen Prozesserfolg sein muss, denn es hat keinerlei präjudizielle Wirkung. Anwälte, die negative Schlichtungsverfahren als Ausschlussgrund für ein weiteres Vorgehen sehen, können sich im Zweifel haftungsrechtlich angreifbar machen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach, LLM, fest.
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