OLG Braunschweig: Policen-Aufwertungsmodelle können Drittstaateneinlagenvermittlung sein
08.07.2015 / ID: 199832
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit Urteil vom 07.06.2015 hat das OLG Braunschweig einen von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegen den Vermittler eines sogenannten Policen-Aufwertungsmodells zugesprochen. Der Kunde der Chronos Finanz AG aus der Schweiz kann nun Schadenersatz in Höhe von fast 50.000,00 Euro vom Vermittler verlangen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen.
Policen-Aufwertungsmodell: Was ist darunter zu verstehen?
Sogenannte Policen-Aufwertungsmodelle beschäftigen die Gerichte in zunehmendem Maße. Das Geschäftsmodell ist simple: Ein Anbieter, bevorzugt mit Sitz in einem EU Land wie der Schweiz, bietet dem deutschen Lebensversicherungskunden an, die bestehende oftmals nicht mehr rentable Lebensversicherung aufzukaufen. Der Kaufpreis soll um ein Vielfaches höher sein, als der derzeitige Rückkaufswert der Lebensversicherung. Allerdings soll dieser Kaufpreis nicht sofort gezahlt werden, sondern in monatlichen Raten über einen längeren Zeitraum hinweg. Angesichts der voraussichtlich dauerhaften Renditearmut der deutschen Kapitallebensversicherung immer noch ein gutes Angebot, denkt sich Otto Normalsparer.
Auflösung Lebensversicherungsvertrag - Rückkaufwerte kassieren?
"Tatsächlich sind diese Angebote Mogelpackungen. Der Policenaufkäufer löst den Lebensversicherungsvertrag sofort auf und kassiert die Rückkaufswerte. Ob diese dann tatsächlich investiert werden und mit den sprudelnden Gewinnen die Kaufpreise für die Lebensversicherungsverkäufer erzielt werden können, steht allerding meist in den Sternen. Häufig liegt der Verdacht nahe, dass die erzielten Rückkaufswerte lediglich benutzt werden, die ersten Kaufpreisraten zu bezahlen und den Lebensstil der Initiatoren zu finanzieren. Da aber der Kaufpreis fest zugesagt und garantiert war, hat die Deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin die Modelle als Einlagengeschäfte qualifiziert. Das macht sie faktisch zu in Deutschland verbotenen Geschäften", teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.
Drittstaatenvermittlungsgeschäft: Vermittler benötigt Banklizenz, sonst besteht Haftungsanspruch
Die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anbietern derartiger Modelle verboten und Rückabwicklungsverfügungen erlassen. Die Anbieter dagegen sind häufig nicht mehr in der Lage, diesen Rückabwicklungsverfügungen auch nachzukommen und gehen in die Insolvenz. Den betroffenen Anlegern bleibt daher im Regelfalle nur der Weg, die eingesetzten freien Vermittler der Modelle zu verklagen. Einen rechtlichen Ansatzpunkt hierzu liefert jetzt das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Nach Ansicht der niedersächsischen Oberlandesrichter handelt es sich bei den Policen-Aufkaufmodellen um Einlagengeschäfte, die der privaten Kapitalvermehrung des Anlegers dienen. Sollten diese dazu führen, dass die Gelder in ein Nicht-EU Land verschoben werden, wie im entschiedenen Falle der Schweiz, handelt es sich um ein sogenanntes Drittstaateneinlagenvermittlungsgeschäft, für welches der eingesetzte Vermittler in jedem Falle eine eigene Banklizenz benötigt. Hat er diese nicht, haftet er.
Fazit: Urteil Oberlandesgericht Braunschweig stärkt damit den Anlegerschutz - Betroffene Anleger können Haftungsansprüche geltend machen
"In dieselbe Richtung hatte zuvor das Landgericht (LG) Ansbach zugunsten eines von uns vertretenen Mandanten argumentiert. Erfreulicherweise hat diese Rechtsprechung nun auch Eingang in die oberen Instanzen gefunden", meint Rechtsanwalt Röhlke, der allen betroffenen Anlegern empfiehlt, sich fachkundig beraten zu lassen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671
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