BGH: Zuwendung und Erbverzicht
09.07.2015 / ID: 199948
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Eine auf einem Erbverzicht basierende Zuwendung ist nicht zwangsläufig als Schenkung zu betrachten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juli 2015 entschieden (X ZR 59/13).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab., stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Kommt es dem Erblasser primär darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung im Gegenzug auf sein Erbrecht verzichtet, sei dies nicht als Schenkung anzusehen, da der finanzielle Ausgleich hier im Vordergrund steht. Steht aber die Zuwendung als solche im Mittelpunkt und der Erbverzicht sei nur als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, könne in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung ausgegangen werden.
In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte ein Vater auf die Übertragung mehrere Miteigentumsanteile an einen Grundstück geklagt. Diese hatte er seiner Tochter aus erster Ehe geschenkt. Dazu hatten die Parteien im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist, geschlossen. Teil der Vereinbarung war, dass der Vater seiner Tochter einen Geldbetrag schenkt, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung und Anteilen an zwei weiteren Wohnungen auf demselben Grundstück nutzen dürfe. Im Gegenzug erklärte die Tochter den Verzicht auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte.
"Wegen groben Undanks" wollte der Vater die Schenkung später widerrufen. In den Vorinstanzen scheiterte er mit seiner Klage, da er nach Ansicht des Berufungsgerichts die Wohnungen seiner Tochter nicht unentgeltlich, sondern nur gegen den Verzicht auf ihren Erbteil überlassen habe.
Der BGH entschied jedoch, dass der Wille der Parteien nicht hinreichend ermittelt wurde. Für den maßgeblichen Willen könnten sich Anhaltspunkte aus dem Zustandekommen der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung ergeben. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass in der notariellen Vertragsurkunde ausdrücklich von Schenkung gesprochen wird. Der BGH wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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