Erbschaft: Fristen bei der Anfechtung
03.08.2015 / ID: 201778
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft sind Willenserklärungen, die auch wieder angefochten werden können. Bei den Anfechtungserklärungen sind Fristen zu beachten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann später wieder angefochten werden. Soll diese Anfechtung wiederum angefochten werden, sind ebenfalls Fristen zu beachten. Strittig war, welche Anfechtungsfristen dabei gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 festgestellt, dass die Fristen des § 121 BGB anzuwenden sind und nicht die Fristen des § 1954 BGB. Das bedeutet, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen muss. Spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtungsfrist verstrichen.
Im konkreten Fall hatte eine Erbin zunächst die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft versäumt. Da ihr diese Frist nicht bekannt gewesen sei, erklärte sie später rechtzeitig die Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist und erklärte, dass sie das Erbe nicht antreten wolle, da der Nachlass überschuldet sei. Knapp 17 Jahre später focht sie ihre Ausschlagungserklärung wieder an. Denn inzwischen habe sie erfahren, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war. Diese zweite Anfechtungserklärung blieb allerdings erfolglos, da sie nicht fristgerecht erfolgte. Denn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und der Anfechtungserklärung lagen knapp drei Wochen. Die Anfechtung hätte aber unverzüglich erfolgen müssen. Darüber hinaus sei auch die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen gewesen, so der BGH.
Der Fall zeigt, dass sich Schulden und Vermögen bei einer Erbschaft nicht immer auf den ersten Blick erkennen lassen. Daher kann die Nachlassverwaltung die sinnvollere Variante im Vergleich zu einer Ausschlagung des Erbes sein. Denn die Erben haften dann nicht mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Stattdessen werden die Schulden aus dem im Nachlass vorhandenen Vermögen beglichen.
Um Vermögen und Schulden eines Nachlasses bewerten zu können, muss sich ein genauer Überblick verschafft werden. Dabei können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte behilflich sein und prüfen, ob die Erbausschlagung oder die Nachlassverwaltung die sinnvollere Alternative ist.
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