FG Rheinland-Pfalz: Finanzamt ist für eigene Fehler selbst verantwortlich
04.08.2015 / ID: 201882
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Steuerberatung.html Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide nicht nachträglich ändern, wenn es die Fehler in der Steuererklärung selbst hätte entdecken können.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt, ist der Steuerbescheid nachträglich zu ändern. Werden diese Tatsachen auf Grund eines Versäumnisses des Finanzamtes erst später bekannt, darf der Steuerbescheid nicht mehr nachträglich geändert werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. Juni 2015 entschieden (Az.: 5 K 1154/13).
In dem Fall sollte eine Rentnerin ca. 140.000 Euro Steuern nachzahlen. Sie hatte ihrem Sohn 1993 ihr Vermögen übertragen und erhielt von ihm im Gegenzug eine jährliche Rente in Höhe von 90.000 Euro. Diese Zahlung hatte sie in ihrer Steuererklärung als steuerlich begünstigte Rente angegeben und musste nur 17 Prozent versteuern. 2007 zog die Rentnerin von NRW nach Rheinland-Pfalz. Auch das dort zuständige Finanzamt erkannte den Fehler nicht. Dieser fiel erst 2012 auf. Das Finanzamt änderte daraufhin die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010, da die Rente hätte voll besteuert werden müssen. Die Folge: Die Rentnerin erhielt eine Steuernachforderung in Höhe von rund 140.000 Euro. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu der Überzeugung, dass das Versäumnis auf Seiten des Finanzamtes liege. Dieses hätte die Rechtslage vorher ausreichend prüfen müssen. Auch bei wiederkehrenden Zahlungen, in diesem Fall die Rente, seien die Finanzämter verpflichtet, die Rechtslage erneut zu untersuchen. Die Klägerin treffe hingegen kein Versäumnis, da sie die Zahlungen wie in den Jahren zuvor in ihrer Steuererklärung angegeben habe. Ob die Rente der Frau tatsächlich voll zu besteuern sei, blieb offen, da es für den Fall unerheblich war.
Werden bestandskräftige Steuerbescheide vom Finanzamt nachträglich geändert, ist zu prüfen, ob die Behörde dazu überhaupt berechtigt war und ob sie ihren Pflichten zur ausreichenden Prüfung eines Sachverhalts überhaupt ausreichend nachgekommen ist. In diesen und weiteren Fragen rund um die Steuererklärung und Forderungen des Finanzamtes helfen im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte weiter.
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