S&K: Auch S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH offenbar insolvent
24.08.2015 / ID: 203282
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/sk-gruppe.html Der S&K-Skandal zieht weiter Kreise. Nach einem Handelsblatt-Bericht vom 21. August 2015 haben auch die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH Insolvenzantrag gestellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im September soll der Strafprozess im S&K-Skandal beginnen. Auf der Anklagebank sitzen u.a. die S&K-Gründer sowie weitere Schlüsselfiguren. Die Anklage lautet auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Untreue bzw. die Beihilfe dazu. Die Schadenssumme wird auf rund 240 Millionen Euro taxiert. Jetzt könnten noch rund 50 Millionen Euro dazu kommen. Denn wie das Handelsblatt an 21. August 2015 berichtet, haben zwei weitere S&K-Gesellschaften Insolvenz angemeldet: die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH. Auch bei der S&K Real Estate Value GmbH sei eine Insolvenz nicht auszuschließen.
Geschäftsmodell der drei S&K-Gesellschaften war der Ankauf von Lebensversicherungen. Die Anleger sollten dabei satte Renditen erhalten, berichtet das Handelsblatt. Bereits vor einem guten Jahr hat die Finanzaufsicht BaFin sowohl der S&K Immobilienhandels GmbH als auch der S&K Real Estate Value GmbH und der S&K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.
Die Anleger müssen nach den Insolvenzanträgen den Totalverlust befürchten. Denn nach Angaben des Insolvenzverwalters sei die Insolvenzmasse sehr gering. Dennoch können und sollten die geschädigten Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Darüber hinaus sollten sie aber auch alle rechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausschöpfen. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Da sie ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben haben, haben sie sich auch persönlich haftbar gemacht. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht kommen. Sie hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Haben sie dies unterlassen, können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben.
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