Steuerhinterziehung: Schwarzgeld auf Auslandskonten - Ausweg Selbstanzeige
25.08.2015 / ID: 203362
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html Die Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung reißen auch in diesem Jahr nicht ab. Ein Zeichen dafür, dass unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten für die Betroffenen zur Last werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 10.500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind im ersten Halbjahr 2015 bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen. Setzt sich der Trend fort, könnten es am Jahresende 20.000 Selbstanzeigen sein. Mit einer derart hohen Zahl hatten Experten nach der Verschärfung der Selbstanzeige zum Jahresbeginn nicht gerechnet.
Inzwischen wird davon ausgegangen, dass nach wie vor hohe Beträge unversteuerter Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten deponiert sind. Angesichts der steigenden Entdeckungsgefahr wird das Schwarzgeld für die Betroffenen immer mehr zur Last. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen hohe Strafen. Den Ausweg bietet immer noch die Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige kann aber nur dann wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Die Steuerhinterziehung darf noch nicht von den Behörden entdeckt sein. Darüber hinaus muss sie auch vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Daher sollten Laien eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Dabei sind Fehler schon fast vorprogrammiert. Denn bei einer Selbstanzeige müssen viele Faktoren und Details berücksichtigt werden. Das ist von einem Laien nicht zu leisten und kann auch von Musterformaleren nicht erfüllt werden. Daher sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Fall individuell erfassen und würdigen, so dass am Ende eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige steht.
Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro müssen die Steuerschulden zzgl. Zinsen nachgezahlt werden. Weitere Sanktionen sind nicht zu befürchten. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme erhoben. Die Strafzuschläge müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Erst wenn das Geld auf dem Konto der zuständigen Behörde eingegangen ist, ist eine weitere Strafverfolgung abgewendet.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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