Testierfähigkeit und Demenz
25.08.2015 / ID: 203365
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Die steigende Lebenserwartung bringt auch eine höhere Zahl von Demenzerkrankungen mit sich. Damit gewinnt auch die Frage der Testierunfähigkeit in Erbschaftsfällen an Brisanz.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testierfähig ist eine volljährige Person wenn sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Willenserklärung erfassen kann. Das bedeutet, grundsätzlich können auch an Demenz erkrankte Menschen noch testierfähig sein. Sie müssen in der Lage sein, die Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügung besonders im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erkennen. Insbesondere müssen sie ihre Entscheidung eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen Dritter treffen.
Für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers ist nicht der Zeitpunkt seines Ablebens, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entscheidend. Verschiedene psychische und geistige Erkrankungen, u.a. auch Demenzerkrankungen können zur Testierunfähigkeit führen. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine durch die Krankheit bedingte Testierunfähigkeit entsteht. Häufig unterliegen die Krankheitsverläufe Schwankungen, bei denen es auch Momente gibt, in denen der erkrankte Mensch seine Urteilskraft und Testierfähigkeit wiedererlangen könnte. Gerade in diesen Grenzbereichen ist es häufig sehr schwierig festzustellen, ob noch Testierfähigkeit vorlag. Erbstreitigkeiten oder die Anfechtung des Testaments können in diesen Fällen vorprogrammiert sein.
Dem kann der Erblasser vorbeugen, in dem er neben einer notariellen Beurkundung auch noch Fachärzte hinzuzieht, die in einem Attest die Testierfähigkeit bestätigen. Auszuschließen ist eine Anfechtung des Testamentes dadurch nicht. Allerdings muss die Testierunfähigkeit nachgewiesen werden. Dies kann sich in der Praxis als schwierig erweisen, da die Rechtsprechung im Regelfall von der Testierfähigkeit ausgeht.
Testamente können neben der Testierunfähigkeit noch aus anderen Gründen angefochten werden. Denn damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, muss das Testament einigen Anforderungen genügen. Dazu gehören z.B. zwingend eine Überschrift, die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum. Darüber hinaus sollten die Verfügungen im Testament so eindeutig formuliert sein, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt, der zum Streit unter den Erben führen kann.
Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können bei Fragen rund um das Testament beraten.
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