Schmerzensgeld USA: Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht und Personenschadenrecht informieren:
18.09.2015 / ID: 205488
Politik, Recht & Gesellschaft
Schmerzensgeld in den USA:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt.
Ciper & Coll. vertritt mittels Kooperationspartnern in den USA Mandanten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen, sowie sogenannter "punitive damages", also dem Strafschadenersatz, den die deutsche Rechtsprechung (noch) nicht kennt. Dabei handelt es sich insbesondere um Opfer ärztlicher Fehlbehandlungen, Verkehrsunfallopfer oder sonstiger geschädigter Personen, die in den USA zu Schaden gekommen sind.
Das amerikanische Schadenersatzrecht und vor allem der amerikanische Schadenersatzprozess unterscheidet sich wesentlich von demjenigen in Deutschland. Diese besonderen Unterschiede erfordern die Involvierung qualifizierter und spezialisierter Anwälte vor Ort, die das US-amerikanische Schadenersatzrecht beherrschen. Ciper & Coll. verfügen über Kooperationspartner, die sowohl der deutschen, als auch der englischen Sprache mächtig sind und in enger Kommunikation miteinander und mit den Mandanten die beste Strategie des Vorgehens wählen. Gerade in denjenigen Fällen, in denen der in den USA geschädigte deutsche Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, prüfen wir für Sie deren Eintrittspflicht und gehen nötigenfalls zunächst gegen den Rechtsschutzversicherer vor, um Kostendeckung zu erhalten.
Was viele nicht wissen: eine in Deutschland abgeschlossene Rechtsschutzversicherung beinhaltet oftmals auch die Deckung von Schäden, die im Ausland, also auch in den USA, entstehen.
Ein Vorgehen in den USA macht für viele Geschädigte schon aus dem Grund Sinn, da die zugesprochenen Ansprüche dort oftmals ein vielfaches dessen betragen, was nach der deutschen Rechtslage zu erzielen wäre.
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