Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Nach Kündigung wegen Verkehrsstraftat: Arbeitnehmern droht Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld


29.09.2015 / ID: 206409
Politik, Recht & Gesellschaft

Ausgangslage:

Wurde einem Arbeitnehmer seine Fahrerlaubnis entzogen und kann er deshalb nicht weiter beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Eine solche kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nicht auch andere Tätigkeiten ausüben kann, für die keine Fahrerlaubnis gebracht wird.

Wenn dem Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis wegen eines schuldhaft verursachten Verkehrsdelikts entzogen wurde, kommt darüber hinaus auch noch eine Sperrzeit im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld zu.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg:

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 - L 3 AL 1315/11 -, juris).

Eine Sperrzeit ist jedoch dann nicht zu verhängen, wenn der Grad der Fahrlässigkeit gering war. Dazu das Landessozialgericht Baden-Württemberg: Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - ohne Einfluss berauschender Mittel - war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 - L 3 AL 1315/11 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsdelikts muss unter Umständen an drei Fronten gekämpft werden. Zum einen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, zum anderen gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) und zum dritten gegen einen Sperrzeitbescheid (Widerspruch).

20.9.2015

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