Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende
29.10.2015 / ID: 209015
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Geschädigte Kapitalanleger müssen aufpassen: Zum Jahresende können mögliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren. Daher sollte rechtzeitig gehandelt und Forderungen jetzt geltend gemacht werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschädigte Anleger, die in Kapitalanlagen, z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, etc., investiert haben und Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, sollten sich beeilen. Mögliche Forderungen können zum 31.12.2015 verjähren. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen Anleger zwei unterschiedliche Fristen beachten: Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist und die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist.
Bei der zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche Tag genau und nicht zum Jahresende. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist müssen die Ansprüche jeweils zum Jahresende spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht werden. Forderungen, die beispielsweise im Jahr 2012 entstanden sind, würden zum 31. Dezember 2015 verjähren. Diese Verjährungsfrist greift, wenn der Anleger Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen, hatte oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die Kenntnis ist nicht mit dem Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsanteile zu verwechseln. So verjähren Schadensersatzansprüche eines Anlegers, der sich 2006 an einem Fond beteiligt hat, nicht zwangsläufig zum Ende 2009, sondern erst drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Geschädigte Anleger, die ihre Forderungen zum Beispiel wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Prospektfehlern noch durchsetzen möchten, können sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung einsetzt und entsprechende Schritte einleiten.
Es besteht auch die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu kann beispielsweise ein Güteantrag gestellt werden. Damit der Güteantrag verjährungshemmend wirkt, muss er allerdings einige Anforderungen erfüllen, die der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr genau definiert hat. So müssen Güteanträge immer hinreichend individualisiert sein. Angaben zu der Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen in dem Güteantrag gemacht werden. Erfüllt der Güteantrag die Anforderungen nicht, tritt die verjährungshemmende Wirkung nicht ein.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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