Faktum Finance GmbH: Amtsgericht Offenbach eröffnet Insolvenzverfahren
30.10.2015 / ID: 209156
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Das Amtsgericht Offenbach hat am 1. Oktober 2015 das Insolvenzverfahren über die Faktum Finance GmbH eröffnet (Az.: 8 IN 320/15). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 17. November 2015 anmelden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Faktum Finance GmbH ist zahlungsunfähig. Nachdem das Amtsgericht Offenbach das Insolvenzverfahren eröffnet hat, müssen die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 17. November 2015 beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Im Insolvenzverfahren können nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Die erste Gläubigerversammlung soll am 18. Dezember 2015 stattfinden.
Schon im Frühjahr hatte die Finanzaufsicht BaFin offenbar festgestellt, dass die Faktum Finance GmbH nicht die erforderliche Erlaubnis für den Vertrieb einiger Anlagen gehabt habe. Dies hätte die Rückabwicklung der geschlossenen Anlageverträge zur Folge gehabt. Im Insolvenzverfahren müssen die Anleger allerdings damit rechnen, dass ihre Forderungen nicht vollständig bedient werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist letztlich von der vorhandenen Insolvenzmasse abhängig. Zur Anmeldung ihrer Forderungen und Durchsetzung weiterer Interessen können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Die Faktum Finance GmbH hat die Anlegergelder u.a. in Immobilienprojekte investiert. Von der Verwertung der Sachwerte wird auch die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse abhängen. Voraussichtlich wird es auf der Gläubigerversammlung schön nähere Informationen dazu geben.
Betroffene Anleger müssen sich aber nicht auf eine möglichst hohe Insolvenzquote verlassen. Parallel zum Insolvenzverfahren können auch weitere rechtliche Möglichkeiten und ggfs. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Vermittler bzw. Berater sein. Diese hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen informieren müssen. Ist eine entsprechende Aufklärung ausgeblieben, wurde die Beratungspflicht verletzt. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen bestehen. Da sie offenbar nicht im Besitz der notwendigen BaFin-Erlaubnis waren, könnten sie auch persönlich in der Haftung stehen.
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