LBB Invest Stratego Grund: Drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche zum Jahresende
05.11.2015 / ID: 209634
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/lbb-invest-stratego-grund-fonds.html Anleger des Dachfonds LBB Invest Stratego Grund können noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Zum Jahresende drohen ihre Forderungen allerdings zu verjähren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds LBB Invest Stratego Grund (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/lbb-invest-stratego-grund-fonds.html) wurde Ende März 2012 endgültig geschlossen. Seitdem ist klar, dass die Anleger ihre Anteile nicht mehr zurückgeben können. Mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist können ihre Ansprüche auf Schadensersatz zum 31. Dezember 2015 verjähren. Dann können die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden.
Anleger des LBB Invest Stratego Grund, die ihre Forderungen noch geltend machen wollen, sollten daher handeln. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank die Anleger nicht ausreichend über die Funktionsweise und die Risiken des Fonds aufgeklärt hat. Der Dachfonds investierte überwiegend in offene Immobilienfonds und ist auch in seiner Funktionsweise und Risiken offenen Immobilienfonds sehr ähnlich.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom April 2014 müssen die vermittelnden Banken auch über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Denn die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen, stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko dar, während sie investiert sind. Dabei sei es auch unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt der Beteiligung schon absehbar war oder nicht.
Da der Dachfonds LBB Invest Stratego Grund die Anlegergelder überwiegend in offene Immobilienfonds investiert hat und die Fondsgesellschaft ebenfalls die Möglichkeit hatte, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und zu schließen, dürfte sich die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH auch hier anwenden lassen. Ob die vermittelnde Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Angesichts der drohenden Verjährung der Ansprüche sollte aber umgehend gehandelt werden.
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