BAG: Arbeitnehmer kann Zugang der Kündigung nicht treuwidrig vereiteln
05.11.2015 / ID: 209642
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html Im Arbeitsrecht gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn sie in den "Herrschaftsbereich" des Empfängers geraten und dieser damit Kenntnis von der Kündigung erlangen konnte.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen müssen Fristen eingehalten werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)klagen möchte. Diese Frist kann nicht einfach mit der Begründung umgangen werden, die Kündigung sei nicht rechtzeitig zugestellt worden, wenn der Arbeitnehmer durchaus die Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Kündigung zu erhalten. Der Arbeitnehmer kann den Zugang der Kündigung nicht einfach treuwidrig vereiteln. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. März 2015 hervor (Az.: 2 AZR 483/14).
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin ins Büro gerufen und über die betriebsbedingte Kündigung informiert. Im Laufe dieses Gesprächs sei versucht worden, der Mitarbeiterin auch die schriftliche Kündigung zu übergeben. Allerdings verweigerte diese die Annahme und ließ sie einfach im Büro liegen. In der Folge versuchte der Arbeitgeber die Kündigung durch Boten zu übergeben. Auch dies scheiterte, so dass die Boten die Kündigung in den Briefkasten der Arbeitnehmerin einwarfen. Ob dies am gleichen Tag oder einen Tag später geschah, blieb strittig. Schließlich reichte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer dreiwöchigen Frist erhoben werden. Diese Frist kann nicht dadurch verlängert werden, indem der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt, z.B. indem er sie nicht annimmt. Dann könne er nicht behaupten, die Kündigung sei nicht zugegangen, da sie durchaus in seinen "Herrschaftsbereich" gelangt ist. Letztlich war die Frage entscheidend, wann die Kündigung zugegangen ist und ob die Kündigungsschutzklage noch rechtzeitig eingegangen ist. Zur Prüfung der Sachverhalte hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bei Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden, damit eine Kündigung wirksam ist. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Kündigungserklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
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