HCI 1100 TEU Schiffsfonds II: Alle Schiffsgesellschaften insolvent
11.11.2015 / ID: 210151
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Alle drei Schiffsgesellschaften in die der HCI Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html) HCI 1100 TEU Schiffsfonds II investierte sind zahlungsunfähig. Die vorläufigen Insolvenzverfahren wurden vom Amtsgericht Hamburg eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der HCI Schiffsfonds HCI 1100 TEU Schiffsfonds II investierte in die drei Schiffe MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden und MS Stadt Flensburg. Die Gesellschaften der drei Fondsschiffe sind zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Hamburg hat die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet(Az.: 67c IN 415/15, 67c IN 416/15, 67c IN 417/15). Anleger müssen nun mit hohen Verlusten bis zum Totalverlust der Einlage rechnen.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei dem als Dachfonds konstruierten HCI 1100 TEU Schiffsfonds II sind nicht neu. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Die Anleger leisteten eine Kapitalerhöhung und zahlten bereits erhaltene Ausschüttungen zurück. Unterm Strich hat es nichts genutzt. Nun stehen die Anleger erneut vor finanziellen Verlusten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah aber häufig anders aus. Im Zuge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in große wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Die Zeche zahlten oft genug die Anleger, die dabei viel Geld verloren haben. Denn mit den Fondanteilen haben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Dazu zählen auch die Risiken bis zum Totalverlust der Einlage. Allerdings hätten sie im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Vielfach ist das nicht geschehen, so dass Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufgeklärt hat.
Da die Ansprüche auf Schadensersatz schon verjährt sein könnten bzw. bald verjähren, sollten Anleger umgehend handeln, wenn sie ihre Forderungen noch durchsetzen möchten.
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