Testament und der gesetzliche Pflichtteil
18.11.2015 / ID: 210731
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html In die Erbfolge kann durch ein Testament bzw. Erbvertrag eingegriffen werden. Den gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur unter bestimmten Umständen möglich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer seinen Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge regeln möchte, kann durch ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) bzw. durch einen Erbvertrag die Erben bestimmen. Die gesetzlichen Erben behalten dabei aber den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Soll den gesetzlichen Erben auch der Pflichtteil entzogen werden, müssen dafür schwerwiegende Gründe vorliegen. Demnach müsste der gesetzliche Erbe zum Beispiel dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Kind nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen Misshandlung oder anderer Verbrechen gegenüber dem Erblasser schuldig machen oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt haben.
Um dem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen, reicht es nicht aus, dies einfach nur im Testament bzw. Erbvertrag zu verfügen. Vielmehr muss der Erblasser auch einen Grund für den Entzug angeben. Daher sollte das Testament sehr sorgfältig formuliert werden und der Grund für die Entziehung des Erbteils auch bewiesen werden können. Denn der gesetzliche Erbe kann gegen den Entzug angehen und auf Auszahlung des Pflichtteils klagen.
In der Praxis kann sich die Entziehung des Pflichtteils für gesetzliche Erben als äußerst schwierig erweisen. Eine Möglichkeit den Pflichtteil zu reduzieren, ist die Schenkung zu Lebzeiten an Dritte. Dabei sind jedoch die Pflichtteilsergänzungsansprüche des gesetzlichen Erben zu berücksichtigen. Ebenfalls möglich ist es, sich mit dem gesetzlichen Erben schon zu Lebzeiten auf einen Pflichtteilsverzicht zu einigen. Dies ist in der Regel natürlich mit Gegenleistungen verbunden. Sollte eine Einigung erzielt werden können, muss dabei darauf geachtet werden, dass sie auch einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Soll Erben der Pflichtteil wirksam entzogen werden, ist eine umfassende juristische Beratung durch im Erbrecht versierte Rechtsanwälte unerlässlich.
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