Pro Ventus GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet
27.11.2015 / ID: 211657
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/pro-ventus-gmbh.html Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 1. November 2015 das reguläre Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH eröffnet (Az.: 613 IN 356/15). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Pro Ventus GmbH (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/pro-ventus-gmbh.html) können die Anleger ihre Forderungen bis zum 14. Dezember 2015 beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung anmelden. Die erste Gläubigerversammlung ist für den 20. Januar 2016 terminiert.
Die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist ein wichtiger Schritt. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, hängt von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Allerdings reicht die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht aus, um alle Forderungen vollauf zu befriedigen. Daher müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Entwicklung bei der Pro Ventus GmbH kommt nicht überraschend. Bereits am 3. Juli 2015 hatte die Finanzaufsicht BaFin der Gesellschaft die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden wäre auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger gewesen. Durch die Insolvenz der Pro Ventus GmbH ist es dazu nicht gekommen.
Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Kauf von Silbermünzen angeboten. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sollten die Münzen zu einem festen Preis zurückgekauft werden. Laut BaFin hatte die Pro Ventus GmbH nicht die Erlaubnis für dieses Einlagengeschäft und ordnete die Abwicklung an.
Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis können für die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Denn damit dürften sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben. Darüber hinaus können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden, falls diese die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihres Investments aufgeklärt haben.
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