Schweiz gibt grünes Licht für Informationsaustausch - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
07.12.2015 / ID: 212427
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html Die Schweiz hat den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten endgültig frei gemacht. Für Steuersünder bleibt nur noch die Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html) als Ausweg.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Mai hatte die Schweiz mit der EU ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten vereinbart. Nach dem Nationalrat hat nun auch der Ständerat dem Abkommen zugestimmt. Damit steht dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2018 nichts mehr im Weg. Das Bankgeheimnis in der Schweiz ist damit quasi Geschichte.
Brüchig war das Bankgeheimnis allerdings auch schon zuvor. So hatten und haben deutsche Steuerfahnder beispielsweise die Möglichkeit, mit Hilfe einer Gruppenanfrage Einblick in die Konten zu bekommen. Nun wird es für die Fahnder noch einfacher. Es müssen keine Anfragen mehr gestellt werden. Informationen zu Bankdaten werden demnächst automatisch ausgetauscht. Für Steuersünder bedeutet dies, dass unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Konten in der Schweiz früher oder später mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von den Steuerfahndern entdeckt werden und dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.
Noch besteht für Steuersünder die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt ist, ist dieser Weg allerdings verbaut. Die Zeit für die Selbstanzeige wird also langsam knapp. Dennoch sollte sie nicht übereilt verfasst werden. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, um strafbefreiend wirken zu können.
Für den Laien sind die hohen und komplexen Anforderungen, die der Gesetzgeber mit der strafbefreienden Selbstanzeige verbunden hat, allerdings kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall detailliert erfassen und wissen, welchen Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.
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