König & Cie. Renditefonds 63: MS Stadt Köln insolvent
21.12.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/koenig-cie-schiffsfonds.html
Unter dem Aktenzeichen 67c IN 458/15 hat das Amtsgericht Hamburg Ende November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des Vollcontainerschiffs MS Stadt Köln eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich Anleger an dem 2007 aufgelegten Schiffsfonds König & Cie (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/koenig-cie-schiffsfonds.html). MS Stadt Köln beteiligen. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens müssen die Anleger den Verlust ihrer Einlage befürchten.
Die Anleger sind nicht zum ersten Mal von wirtschaftlichen Problemen ihrer Fondsbeteiligung betroffen. Schon im Jahr 2011 gab es Schwierigkeiten und es wurde ein Sanierungskonzept umgesetzt. Eine nachhaltige Sanierung der angeschlagenen Schiffsgesellschaft ist offenbar nicht gelungen, so dass jetzt Insolvenzantrag gestellt werden musste. Die betroffenen Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf den zu erwartenden Verlusten sitzen bleiben. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.
Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Dass das in vielen Fällen nicht so ist, mussten nicht nur die Anleger des König & Cie. Renditefonds 63 erfahren. Tatsächlich schlingerten etliche Schiffsfonds im Zuge der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die oft genug mit der Insolvenz endeten. Da Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im unternehmerischen Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann.
Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie aber auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen allerdings gar nicht oder nur unzureichend dargestellt. Ebenso hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen.
Wurden die Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
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