Kartellamt untersagt Bestpreisklausel bei Hotelbuchungsportalen
30.12.2015 / ID: 213900
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
Das Bundeskartellamt hat einem Hotelbuchungsportal die Verwendung von sog. "engen" Bestpreisklauseln untersagt. Sie eine Beschränkung des Wettbewerbs.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Verwendung von Bestpreisklauseln ist schon länger umstritten und den Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge. Diese Klauseln können einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html)darstellen, da sie den freien Wettbewerb behindern könnten und am Ende dem Verbraucher schaden.
So schwebt auch der Streit zwischen dem Bundeskartellamt und dem Hotelbuchungsportal schon längere Zeit. So verpflichtete das Portal Hotels zunächst dazu, den niedrigsten Zimmerpreis, die höchste Verfügbarkeit an Zimmern sowie die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzugeben. Diese Verpflichtung bezog sich auf alle Buchungskanäle (weite Bestpreisklausel). Schließlich gestattete das Portal den Hotels, bei anderen Portalen günstigere Angebote abzugeben, der Preis auf der eigenen Webseite dürfe aber weiterhin nicht niedriger als der im Portal genannte (enge Bestpreisklausel) sein.
Nach Ansicht des Kartellamts stelle aber auch diese enge Bestpreisklausel weiterhin eine Einschränkung des Wettbewerbs dar. Sowohl der Wettbewerb unter den konkurrierenden Portalen als auch zwischen den Hotels sei dadurch behindert. Letztlich schade dies auch dem Verbraucher. Denn es bestehe kaum noch ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf anderen, neuen Plattformen, günstiger anzubieten, solange die Preise auf der eigenen Hotel-Website nicht geändert werden dürfen. Neuen Anbietern werde darüber hinaus dadurch der Eintritt in diesen Markt erschwert. Daher verlangen die Wettbewerbshüter, dass die entsprechenden Klauseln aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis Ende Januar 2016 entfernt werden müssen. Das Portal kann gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit beantragen.
Das Kartellamt hatte derartige Bestpreisklauseln schon bei anderen Portalen verboten.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.
Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht und Gewerblichem Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte wenden.
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