Vega / GVBU: MS Celine C insolvent
04.01.2016 / ID: 214016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds MS Celine C eröffnet (Az.: 504 IN 13/15). Anlegern drohen Verluste.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: GVBU, ein Tochterunternehmen der Vega-Reederei, bot die Beteiligung an dem Mehrzweckfrachter MS Celine C im Jahr 2009 an. Nach relativ kurzer Zeit musste die Gesellschaft des Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html)bereits Insolvenzantrag stellen. Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren Ende November 2015 eröffnet. Anleger müssen sich nun auf Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage einstellen.
Mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 begannen auch wirtschaftlich schwierige Zeiten für viele Schiffsfonds. In den Boomjahren aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten bereiteten etlichen Fondsgesellschaften wirtschaftliche Probleme. Am Ende stand oft genug die Insolvenz verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für die Anleger. Auch die Anleger der MS Celine C müssen nun ein ähnliches Szenario befürchten. Allerdings sind sie nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen.
In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ansatzpunkt hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Neben meist langen Laufzeiten und einer erschwerten Handelbarkeit der Anteile wiegt dabei besonders das Totalverlust-Risiko für die Anleger schwer. Dennoch wurden sie in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß über diese Risiken im Unklaren gelassen. Stattdessen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Dass die Realität anders aussieht, belegen etliche Insolvenzen von Schiffsfonds. Eine unzureichende Aufklärung über die Risiken kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann. Auch hier können Schadensersatzansprüche entstanden sein.
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