Nachlass des GmbH-Gesellschafters: Vererben der Gesellschaftsanteile
07.01.2016 / ID: 214149
Politik, Recht & Gesellschaft
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Die Anteile an einer GmbH gehören zum Nachlass eines GmbH-Gesellschafters. Dementsprechend wichtig ist es, frühzeitig zu regeln, wem die Gesellschaftsanteile im Erbfall zufallen sollen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html) sieht vor, dass automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag nichts anderes bestimmt hat. Bei einem GmbH-Gesellschafter gehören nicht nur das Barvermögen oder Immobilien zum Nachlass, sondern auch die Anteile an der Gesellschaft. In ihrem eigenen Interesse und auch im Interesse der Gesellschaft sollten sich GmbH-Gesellschafter frühzeitig Gedanken darüber machen, wem die Anteile im Erbfall zufallen sollen.
Werden keine anderen Verfügungen getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann würden die Gesellschaftsanteile im Erbfall an die Familie, Ehepartner, Kinder, etc. fallen. Sollten diese wenig Interesse an dem Unternehmen haben, nicht geeignet sein oder auch um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, können in einem Testament oder Erbvertrag auch andere Personen bedacht werden. Dazu müssen aber verschiedene erbrechtliche Regelungen, wie z.B. der Pflichtteilsanspruch, beachtet werden.
Eine sinnvolle Regelung des Nachlasses ist auch im Interesse der GmbH und der übrigen Gesellschafter. Erbstreitigkeiten oder auch die geringe Eignung eines Erben können das Unternehmen lähmen und auch in der Existenz gefährden. Um Schaden von dem Unternehmen abzuwenden, sollten bereits im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen vereinbart werden und ggfs. in die Satzung der GmbH aufgenommen werden. So kann beispielsweise der Übergang der Unternehmensanteile auf die übrigen Gesellschafter vereinbart oder ähnliche Abmachungen getroffen werden. Diese müssen aber wiederum im Einklang mit dem Erbrecht stehen.
In diesen Fällen ist eine umfassende juristische Beratung sowohl im Erbrecht als auch im Gesellschaftsrecht notwendig. Betroffene können sich dazu an interdisziplinär agierende Kanzleien wenden. Die kompetenten Rechtsanwälte in den verschiedenen Rechtsgebieten beraten und finden eine Lösung, die sowohl die Interessen der Erben und des Erblassers als auch die Interessen der übrigen Gesellschafter berücksichtigt und zum Wohl aller Beteiligten beiträgt.
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