Captura GmbH: Anleger könnten im Insolvenzverfahren leer ausgehen
13.01.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Die Anleger der Captura GmbH müssen mehr denn je um ihr Geld fürchten. Im Insolvenzverfahren dürften sie leer ausgehen. Masseunzulänglichkeit wurde bereits vom Insolvenzverwalter angezeigt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Captura GmbH bereits im September 2015 Insolvenzantrag gestellt hat, wurde das Insolvenzverfahren am 17. Dezember 2015 am Amtsgericht München eröffnet (Az.: 1507 IN 2731/15). Die Chancen der Anleger auf eine gute Quote im Insolvenzverfahren waren ohnehin nicht sehr hoch und sind nun noch weiter gesunken. Denn schon am 21. Dezember 2015 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an, d.h. es sind nicht ausreichend Gelder vorhanden, um die Masseverbindlichkeiten zu decken. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie im Insolvenzverfahren voraussichtlich leer ausgehen werden. Nähere Informationen wird es vermutlich bei der Gläubigerversammlung am 15. März 2016 geben.
Trotz der trüben Aussichten sollten die Anleger ihre Forderungen unter Nennung von Grund und Betrag bis zum 15. Februar 2016 beim Insolvenzverwalter anmelden. Bereits dabei kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)versierter Rechtsanwalt behilflich sein. Darüber hinaus kann er aber auch weitere rechtliche Schritte prüfen, damit die Anleger nicht auf ihren finanziellen Verlusten sitzen bleiben.
Dabei kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Die Captura GmbH beteiligte sich an verschiedenen Immobilienprojekten. Zur Finanzierung bot sie den Anlegern Beteiligungen in Form von Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen an. In den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß häufig nicht im ausreichenden Maß geschehen. Aus einer unzureichenden Risikoaufklärung können sich Ansprüche auf Schadensersatz ergeben. Ebenso können aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen, Geschäftsführer oder Treuhänder entstanden sein.
Um Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, müssen die Anleger nicht den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Dies kann parallel geschehen.
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