Erbvertrag entwickelt hohe Bindungswirkung
18.01.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Wer seinen Nachlass in einem Erbvertrag regeln möchte, sollte beachten, dass ein Erbvertrag eine hohe Bindungswirkung entfalten kann. Das zeigt ein Beschluss des OLG München (31 Wx 280/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge greift, kann seinen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/erbvertrag.html)regeln. Besonders beim Erbvertrag ist aber zu beachten, dass die getroffenen Verfügungen eine hohe Bindungswirkung entfalten können. Wie aus einem Beschluss des OLG München hervorgeht, kann bei einem Erbvertrag der überlebende Vertragspartner im Einzelfall auch an die Erbeinsetzung eines seiner eigenen Kinder gebunden sein, das mehrere Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Vertragspartner gelebt und ihm besonders nah gestanden hat.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin vier Töchter. Nachdem ihr Ehemann verstorben war, lebte sie einige Jahre später mit ihrem neuen nichtehelichen Partner zusammen. 1980 schloss sie mit ihrem Lebenspartner einen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Als Schlusserbin setzten sie die jüngste Tochter ein, die gemeinsam mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt hatte. Außerdem wurde dem Längerlebenden in dem Erbvertrag das Recht eingeräumt, hinsichtlich des Nachlasses Teilanordnungen zu treffen und die Erbteile der Erben verschieden groß zu bestimmen.
Nach dem Tod des Lebenspartners erstellte die Frau verschiedene Testamente, in denen sie ihre anderen Töchter als Erben und schließlich als Alleinerben einsetzte. Nachdem die Frau verstorben war, kam es unter den Töchtern zum Streit um das Erbe. Das OLG München erkannte, dass die jüngste Tochter im Erbvertrag bindend zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die weiteren Testamente seien nicht wirksam. Laut Erbvertrag hätte die Frau nur Teilanordnungen neu treffen, nicht aber neue Erben einsetzen dürfen. Nach Ansicht der OLG sprechen auch die persönlichen Verhältnisse dafür, dass der vorverstorbene Lebenspartner ein Interesse an der Erbeinsetzung der jüngsten Tochter, für die er viele Jahre eine "Vaterstelle" eingenommen hatte, als Schlusserbin gewollt habe. Daher sei die Frau an die Erbeinsetzung ihres eigenen Kindes gebunden.
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