Pylon Performance Fonds I: Drohende Verluste für die Anleger
27.01.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Seit einem guten Jahr haben die Anleger des Pylon Performance Fonds I Gewissheit: Die Fondsgesellschaft ist zahlungsunfähig. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie hohe Verluste befürchten müssen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon lange bevor der Ölpreis in den Keller ging, erwies sich für die Anleger des Pylon Performance Fonds I die Investition in Öl- und Gasquellen in den USA als Fehlschlag. Das vermeintlich "schwarze Gold" bescherte keine hohen Renditen, sondern voraussichtlich hohe Verluste. Schon Ende 2014 stellte die Fondsgesellschaft Insolvenzantrag am Amtsgericht Karlsruhe (Az.: G1 IN 614/14 (1)). Ebenfalls insolvent ist die Pylon Performance Fund Management GmbH. Hier zeigte der Insolvenzverwalter bereits Masseunzulänglichkeit an.
Für die Anleger bedeutet die Insolvenz der Fondsgesellschaft, dass sie mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen müssen. Damit es nicht dazu kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten, u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, überprüfen.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen dürfen nicht nur die Vorzüge der Geldanlage dargestellt und Erwartungen auf eine Rendite geweckt werden. Vielmehr müssen die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden. Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Damit verbunden sind nicht nur die Renditeaussichten, sondern naturgemäß auch die unternehmerischen Risiken. Für die Anleger können diese Risiken im Totalverlust ihrer Einlage enden. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken in den Beratungsgesprächen oft nur unzureichend oder gar nicht dargestellt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, aufgeklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.
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