OLG Dresden: Werbung muss alle nötigen Preisangaben ersichtlich enthalten
28.01.2016 / ID: 215737
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 12.01.2016 darf nicht mit Preisen geworben werden, wenn in diesen nicht alle für den Verbraucher tatsächlich anfallenden Kosten enthalten sind (14 U 1425/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Dresden hatte im Berufungsverfahren über eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen zu entscheiden. Diese hatte beanstandet, dass ein Kabelnetzbetreiber in der Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html) für seine Produkte bzw. Dienstleistungen Preise angibt, in dem noch nicht alle für den Verbraucher zu entrichtenden Entgelte angegeben sind.
Das Unternehmen argumentierte, dass für den Kunden die Preise für die zusätzlich gewählten Leistungspakete klar erkennbar seien. Dies sei durch entsprechende Fußnoten deutlich gemacht. Das OLG Dresden wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Preise müssten so angegeben werden, dass es für den Verbraucher klar ersichtlich ist, welche Zahlungen inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auf ihn zukommen. Sollte sich der Endpreis aufgrund variabler Faktoren nicht im Voraus berechnen lassen, könne auch die Angabe "Preis ab..." zulässig sein.
Erforderliche Preisangaben in der Werbung müssen eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sein, so das OLG. Eine als Blickfang dargestellte Preisangabe sei daher unvollständig, wenn in der Werbung nicht auch die weiteren Preisangaben deutlich lesbar und zuzuordnen seien. Dies sei zwar z.B. auch durch einen Sternchenhinweis möglich. Dazu müsse dieser Hinweis aber am Blickfang teilhaben und eine unmissverständliche Zuordnung zu den herausgestellten Preisangaben möglich sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.
Auch wenn Werbung für viele Unternehmen unerlässlich ist, begeben sie sich damit unter Umständen auf dünnes Eis. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen, z.B. gegen das UWG kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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