HCI MS Vogerunner: AG Hamburg eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren
12.02.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Der HCI Schiffsfonds MS Vogerunner ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft wurde am 5. Februar am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 47/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 22 Millionen Euro haben Anleger in den 2008 von HCI Capital aufgelegten Schiffsfonds MS Vogerunner investiert. Nun ist der Fonds zahlungsunfähig. Anleger müssen mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.
Wirtschaftliche Probleme beim HCI Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html) MS Vogerunner sind nicht neu. Schon 2012 musste ein Sanierungskonzept für den angeschlagenen Fonds umgesetzt werden. Diesmal kam offenbar jede Rettung zu spät und es blieb nur der Insolvenzantrag. Für die Anleger kann die Insolvenz gravierende Folgen haben. Ihnen kann der Totalverlust ihrer Einlage drohen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Die vermeintliche sichere und rentable Investition in Schiffsfonds hat sich schon für etliche Anleger ins Gegenteil verkehrt. Statt Renditen wurden nur Verluste eingefahren. Schon seit der Finanzkrise 2008 befindet sich die Handelsschifffahrt in schwerem Fahrwasser. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten führten bei vielen Schiffsfonds zu einer wirtschaftlichen Schieflage, die oft genug in der Insolvenz und mit hohen Verlusten für die Anleger endete.
Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und haben damit nicht nur die Aussicht auf Rendite, sondern stehen auch im Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann. Dennoch wurden in den Beratungsgesprächen die Risiken häufig gar nicht oder nur unzureichend dargestellt.
Die unzureichende Risikoaufklärung begründet ebenso den Anspruch auf Schadensersatz wie das Verschweigen der Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Diese muss die sog. Kick-Backs nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend offen legen.
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