EuG: "Spa" keine Gemeinschaftsmarke für Kosmetika
21.03.2016 / ID: 221490
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html
Der Begriff "Spa" ist kein Gattungsbegriff für Kosmetika und kann nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden. Das entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16. März (T-201/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte in einem Markenrechtsstreit (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html)zwischen einer britischen Kosmetikkette und einem belgischen Mineralwasser-Produzenten zu entscheiden.
Das britische Unternehmen beantrage 2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "Spa ..." als Gemeinschaftsmarke für ihre Kosmetika einzutragen. Dagegen legte das belgische Unternehmen Widerspruch ein. Es argumentierte, dass es in den Beneluxländern mehrere ältere Marken mit dem Begriff "Spa" eingetragen habe, u.a. auch die Wortmarke "Spa" für verschiedene Mineralwasser. Das HABM gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ab. Es bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft zur älteren Wortmarke nicht bestehe bzw. die Wertschätzung dieser Marke ausgenutzt werde. Die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Kosmetikkette blieb erfolglos.
Das EuG stellte fest, dass der Begriff "Spa" zwar ein Gattungsbegriff für Wassertherapiebereiche sein könne, nicht aber für Kosmetika. Denn zwischen Kosmetikprodukten und Wassertherapiezentren gebe es keine Verbindungen, die eine Ausdehnung dieses Begriffs rechtfertigen würden. Darüber hinaus könnten die unter der Wortmarke "Spa" erfassten Mineralwasser als Zutaten für gewisse Kosmetika verwendet werden. Daher könnten die Verbraucher eine Verbindung zwischen den beiden Zeichen herstellen. Dadurch sei die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke gegeben, so das EuG.
Nach dem Markenrecht muss unterschieden werden, ob ein Zeichen für den nationalen Markt oder für das Gebiet der Europäischen Union als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll. Wie der Fall zeigt, stellt der Bekanntheitsgrad einer Marke für Unternehmen einen beträchtlichen Wert dar. Damit Dritte nicht von dem Bekanntheitsgrad und Wert dieser Marke profitieren können, sollte sie angemeldet werden. Die Eintragung muss gut vorbereitet sein und darf nicht bereits bestehende Markenrechte verletzen.
Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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