Firmeneigentum: Arbeitnehmer sollten äußerst sorgsam mit dem Eigentum des Arbeitgebers umgehen
28.03.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Finger weg vom Eigentum des Arbeitgebers:
Das Eigentum des Arbeitgebers sollte tabu sein. Gegenstände, auch wenn sie noch so klein und geringwertig sind (selbst Kugelschreiber, Werkzeuge, sonstige Büromaterialien oder sogar vermeintlicher Müll), sollten nicht mitgenommen werden.
Auch Ausleihen von Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers ist riskant:
Auch auf das Ausborgen von entsprechenden Materialien sollten Arbeitnehmer besser verzichten. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall später beweisen, dass sie auch die Absicht hatten, die Sachen wieder zurückzubringen. Das kann unter Umständen unmöglich sein.
Nicht auf Gewohnheitsrecht vertrauen:
Arbeitnehmer argumentieren gerne, dass das entsprechende Vorgehen doch im Betrieb üblich sei. Die "Das haben wir doch immer so gemacht-Karte" nützt aber meist nichts, denn auch hier trifft den Arbeitnehmer die Beweislast. Im Kündigungsfall halten dann die Kollegen in der Regel nicht zu dem gekündigten Arbeitnehmer, sondern zum Arbeitgeber.
Die "Das machen doch alle so" - Ausrede hilft auch nicht:
Wenn ich gekündigte Arbeitnehmer vertrete, höre ich oft das Argument "das haben doch meine Kollegen auch gemacht". Dieses Argument hilft in der Regel nicht. Weil andere Straftaten begehen, wird man selbst nicht straflos. Außerdem lässt sich das Verhalten oft auch gar nicht beweisen. Welcher Arbeitnehmer wird schon zugeben, dass auch er seinen Arbeitgeber bestohlen hat?
Vereinbarungen beweisen:
Wer sich unbedingt vom Arbeitgeber etwas ausleihen will oder wer etwas, was im Betrieb nicht mehr benötigt wird, mit nach Hause nehmen will, sollte sich das vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. In jedem Fall sollte man die Zusagen des Arbeitgebers durch Zeugen bestätigen lassen können.
Eigentum des Arbeitgebers aufessen geht auch nicht:
Auch der so genannte Mundraub, der Diebstahl von Essen des Arbeitgebers, indem man alles aufisst, kann eine Kündigung rechtfertigen. Hier gilt daher ebenfalls das oben gesagte.
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20.1.2016
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