OLG Düsseldorf: Testament trotz Rücknahme aus amtlicher Verwahrung wirksam
14.04.2016 / ID: 223861
Politik, Recht & Gesellschaft
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Wird ein Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgeholt, gilt es per Gesetz als widerrufen. Dieser Widerruf kann unter Umständen aber auch angefochten werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)nach dem eigenen Tod auch sicher aufgefunden wird, kann es zur amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht hinterlegt werden. Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückgefordert werden. Dann gilt es als widerrufen.
Wie ein Beschluss der Oberlandesgericht Düsseldorf vom 23. Dezember 2015 zeigt, kann ein Testament aber auch wenn es aus der amtlichen Verwahrung zurückgeholt wurde, seine Wirksamkeit behalten (Az.: I-3 Wx 285/14). Der Widerruf kann angefochten werden, wenn sich der Erblasser nicht über die Rechtsfolgen der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung im Klaren war.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit notariellem Testament ihre Enkelin zur Alleinerbin bestimmt. In einem weiteren Testament bedachte sie auch ihre Tochter. Die Testamente gab der Notar in amtliche Verwahrung. Später holte die Frau die Testamente aus der amtlichen Verwahrung zurück. Das Nachlassgericht belehrte sie, dass die Testamente damit als widerrufen gelten. Dies wurde auch auf den Testamenten vermerkt.
In der Folge verfasste die Frau mehrere Schriftstücke, mit denen sie erkennbar ihr Testament abändern wollte. Da sie nach langer Krankheit offenbar einen großen Teil ihres Vermögens verbraucht hatte, sollte vor allem ihre Tochter weniger erben. Ihre als Alleinerbin eingesetzte Enkelin wird nicht mehr erwähnt. Nach dem Tod der Erblasserin beantragt die Enkelin einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Testamente widerrufen worden seien.
Das OLG entschied anders. Der in der Rücknahme des Testaments liegende Widerruf könne angefochten werden. Voraussetzung sei, dass sich der Erblasser über die Rechtsfolgen nicht im Klaren gewesen sei. Dies könne trotz Belehrung durch das Nachlassgericht der Fall sein. Die Bemühungen der Erblasserin ihr Testament abzuändern, seien ein Beleg dafür, dass ihr nicht klar war, dass ihre Testamente unwirksam geworden sind. Daher sei die Enkelin zur Alleinerbin geworden, so das OLG.
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